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| Zahnärzte/-innen |
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Medizinproduktegesetz |
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Aus Sicht der Landeszahnärztekammer Rheinland-Pfalz erfüllt die folgende Vorgehensweise in Verbindung mit den bereits bestehenden
standesrechtlichen Bestimmungen sinnvoll die Anforderungen des MPG in zahnärztlichen Laboren:
- Der Laborinhaber/Praxisinhaber muss im Zweifelsfalle einen lückenlosen Nachweis über Art und Verwendung der verwendeten Materialien erbringen können.
Dazu führt der Praxisinhaber ein Wareneingangsbuch, in dem die jeweiligen Chargennummern festzuhalten sind.
- Die Konformitätserklärung erfolgt standardisiert (Abweichungen sind im Einzelfall zu begründen) mit folgendem Vermerk auf der Rechnung des Patienten:
Es wird versichert, dass das bezeichnete Produkt den in Anhang I der Richtlinie 93/42 EWG genannten grundsätzlichen Anforderungen entspricht.
- Mit dem vom Deutschen Institut für Medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) herausgegebenen Formular,
erfolgt die Anmeldung folgender Produktgruppen des zahnärztlichen Labors bei der zuständigen Stelle. Diese ist zur Zeit noch Ihre zuständige Bezirksregierung.
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